Die vergangenen zwei Jahre haben uns alle vor große Herausforderungen gestellt. Die Corona Notlage beschäftigt uns alle noch weiterhin und jetzt stellt uns das Jahr 2022 vor eine neue
Herausforderung: die Grundsteuerreform!
Mit der Grundsteuer besteuert der Staat den Grundbesitz. Betroffen von der Grundsteuer sind damit alle Grundstückseigentümer, egal ob Ihnen ein unbebautes Grundstück oder ein bebautes gehört und auch
Größe, Nutzung und Art der Bebauung spielt keine Rolle.
Die Grundsteuer ist eine der ältesten Steuern in Deutschland und auch eine der beliebtesten, denn Grund und Boden verlieren selten an Wert.
Die bisherigen Vorschriften für die Bemessung der Grundsteuer wurden vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt, weil der heutige bei uns verwendete Einheitswert auf Grundstückswerten
des Jahres 1964 begründet wird.
Am 25.06.2021 wurde das Grundsteuerreformumsetzungsgesetz verabschiedet. Die Einführung der neuen Grundsteuer erfolgt zum Stichtag 01.01.2025.
Abgabe bis 31.01.2023
Den Finanzämtern steht nun eine Neubewertung von 36 Millionen Grundstücken bevor. Um diese Neubewertung zu gewährleisten, wird als erster Hauptfeststellungszeitpunkt der Grundsteuerwerte der
01.01.2022 festgesetzt. Dafür müssen alle Grundstückseigentümer nach Aufforderung durch das Finanzamt eine Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte abgeben.
Bei Wohngrundstücken erfolgt die Bewertung nach dem Ertragswertverfahren, wobei die Größe des Grundstückes, die Art, die Wohnfläche, die Nettokaltmiete sowie die Bodenrichtwerte relevant sind. Bei
unbebauten Grundstücken erfolgt die Bewertung nach dem Sachwertverfahren, welches die Bruttogrundfläche berücksichtigt, somit die Summe der nutzbaren Grundflächen.
Handlungsbedarf
Um eine fristgemäße Abgabe der Steuererklärung zu gewährleisten, besteht bereits jetzt Handlungsbedarf. Die relevanten Unterlagen zur Bewertung müssen zusammen gestellt werden. Bei älteren Objekten
verfügen die Eigentümer oft über zu wenig oder keine relevanten Daten und Unterlagen.
Wir beraten Sie gerne und stehen Ihnen bei der Erstellung der Freistellungserklärung zur Seite. Sprechen Sie uns an!